Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe; vgl. § 2096 BGB). Der Ersatzerbe tritt dann an die Stelle des ursprünglichen Erben und erhält dessen Rechte und Pflichten. Setzen Sie keinen Ersatzerben ein, gilt Folgendes:
Wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe die Erbschaft ausschlägt oder vorverstorben ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass diejenigen erben, die ohne Testament erben würden. Das sind in der Regel die nächsten Verwandten des Erblassers, wie zum Beispiel Ehegatte oder Kinder.
Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und fällt einer der Miterben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, tritt grundsätzlich die Anwachsung ein (§ 2094 BGB). Das heißt, dass der Anteil des Weggefallenen den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zufällt, sie also entsprechend mehr erben.
Werden Abkömmlinge bedacht gilt zudem folgende gesetzliche Vermutung: Fällt dieser nach der letzten Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (vgl. § 2069 BGB).
Beispiel: Der Erblasser setzt in seinem Testament seinen Sohn A als Erben ein. Nach der Errichtung des Testaments stirbt A vor dem Erblasser. Der Erblasser hat keine weiteren Abkömmlinge. A hinterlässt zwei Kinder, B und C. Nach § 2069 BGB sind B und C die Ersatzerben des Erblassers, sofern nicht aus dem Testament etwas anderes hervorgeht. Sie erben je zur Hälfte den Nachlass des Erblassers, als ob sie gesetzliche Erben wären.
Das Recht des Ersatzerben geht diesen Regelungen, also der gesetzlichen Erbfolge, dem Anwachsungsrecht (vgl. 2099 BGB) und der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2069 BGB vor.